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   BGH, 10.02.1955 - 4 StR 592/54   

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BGH, 10.02.1955 - 4 StR 592/54 (https://dejure.org/1955,3555)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1955 - 4 StR 592/54 (https://dejure.org/1955,3555)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1955 - 4 StR 592/54 (https://dejure.org/1955,3555)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.06.1954 - 3 StR 222/53
    Auszug aus BGH, 10.02.1955 - 4 StR 592/54
    Die Strafkammer nimmt nämlich in Übereinstimmung mit ständiger oberstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin zutreffend an, dass für sie eine sich aus § 468 RAbgO ergebende bedingte Bindung an die im Veranlagungsverfahren auf Grund von Schätzungen getroffene Feststellung der Steuerverkürzungen und ihrer Höhe nicht bestand (RGSt 59, 260; RFH 42, 325; BFH BStBl 1952 III 103; BGH 4 StR 805/52vom 24. Juni 1954, 3 StR 222/53 vom 16. Juni 1954).
  • RG, 06.02.1934 - 1 D 396/32

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 10.02.1955 - 4 StR 592/54
    Denn auch die Frage, ob ein bestehender Steueranspruch verkürzt worden ist, hat der Strafrichter - falls nicht der Bundesfinanzhof schon darüber entschieden hat - selbständig zu prüfen, ohne dabei durch sonstige darüber ergangene, rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden oder Finanzgerichte gebunden zu sein; nur wenn er bei seinem Urteil im Endergebnis von einer solchen Entscheidung abweichen will, muss er nach der Vorschrift des § 468 RAbgO zuvor die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einholen, die alsdann auch den Strafrichter bindet (RGSt 58, 428; 59, 260; 68, 45, 51).
  • RG, 22.12.1924 - III 838/24

    Überhebt § 433 RAbgabenO. den Strafrichter einer selbständigen Prüfung des

    Auszug aus BGH, 10.02.1955 - 4 StR 592/54
    Denn auch die Frage, ob ein bestehender Steueranspruch verkürzt worden ist, hat der Strafrichter - falls nicht der Bundesfinanzhof schon darüber entschieden hat - selbständig zu prüfen, ohne dabei durch sonstige darüber ergangene, rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden oder Finanzgerichte gebunden zu sein; nur wenn er bei seinem Urteil im Endergebnis von einer solchen Entscheidung abweichen will, muss er nach der Vorschrift des § 468 RAbgO zuvor die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einholen, die alsdann auch den Strafrichter bindet (RGSt 58, 428; 59, 260; 68, 45, 51).
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